Impressum

Allgemeine Angaben

Beachverein Freiburg e.V.
Burgunder Straße 13
79104 Freiburg i. Breisgau

1 Vorsitzender:
Raphael Schieting

Stellvertretender Vorsitzender:
David Baumann

Registergericht:
Amtsgericht Freiburg im Breisgau – Registergericht

Registernummer: VR703152

Steuernummer: 06469/45415

info@beach-freiburg.de

Verantwortlich für den Inhalt i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV

Verantwortlich für den Inhalt dieser Seiten ist der Beachverein Freiburg e.V., gegründet am 13.03.2021!

Haftungsbeschränkung

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Externe Links

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Urheber- und Leistungsschutzrechte

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Credits

Bildmaterial: Sinah Kaltenbach | Fotografie (Image & Merch), Nina Lange (Redaktion), Frank Streissle (Mikasa/HAMMER)

Satzung:

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein “Beachverein Freiburg” hat seinen Sitz in Freiburg
2. Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer/innen, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Beachvolleyballsports in jeder Form, sowie die Förderung der Fitness und Gesundheit der Mitglieder und der Bevölkerung.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Auf Beschluss des Beachvolleyballrats kann an Beachvolleyball Ratsmitglieder-Innen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung bezahlt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg i. Br., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaften

1. Der Verein besteht aus Folgenden Mitgliedern:
a) Aktiven Mitglieder, die das Sportangebot des Vereins nutzen und/oder am Wettkampf- und Trainingsbetrieb teilnehmen.
b) Passiven Mitglieder, die die Aufgaben des Vereins fördern, ohne aktiv am Wettkampf- oder Trainingsbetrieb teilzunehmen.
c) Außerordentliche Mitglieder sind Personenvereinigungen und andere juristische Personen.

2. Die Mitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr ein aktives Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder nehmen durch einen Vertreter, der ebenfalls das 16. Lebensjahr vollendet haben muss, ihr aktives Wahlrecht wahr. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben auch ein passives Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Insoweit können auch Personen in ihrer Eigenschaft als Vertreter dieser Mitglieder nicht in Gremien des Vereins gewählt werden. Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können an Mitgliederversammlungen persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen. Soweit ein gesetzlicher Vertreter teilnimmt, haben diese allerdings weder ein passives noch ein aktives Wahlrecht.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann durch ein Aufnahmeverfahren erworben werden. Hierzu ist ein Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann in Textform, auf elektronischem Wege oder durch Ausfüllen des Aufnahmeantrags auf der Homepage des Vereins gestellt werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Beachvolleyballrat spätestens drei Monate nach dem Eingang des Aufnahmeantrages. Die Entscheidung ist dem Antragsteller in Textform oder auf elektronischem Wege mitzuteilen und im Falle der Aufnahme sind ihm die Datenschutzrichtlinien des Vereins zu übersenden. Im Falle einer Ablehnung ist diese nicht zu begründen. Der Beachvolleyballrat kann die Entscheidung über die Annahme des Aufnahmeantrags generell oder im Einzelfall auf ein oder mehrere Mitglieder des Beachvolleyballrat übertragen.
3. Nach Zugang der Aufnahmebestätigung wird die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Antragseingangs wirksam. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Vorschriften des Vereins, sowie den Vorschriften der Verbände, denen der Verein angehört.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichen von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder Auflösung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche Gegenstände, Unterlagen und Daten auf elektronischen Speichermedien, die im Eigentum des Vereins stehen oder dem Mitglied vom Verein überlassen worden sind, an den Verein unverzüglich herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch jede Zugehörigkeit zu einem Organ des Vereins.
2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Beachvolleyballrat mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, sowie bei vereinsschädigendem Verhalten, durch welches dem Verein die weitere Vereinszugehörigkeit des Mitglieds nicht mehr zuzumuten ist, kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Beachvolleyballrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Jedes Vereinsmitglied kann an den Beachvolleyballrat einen entsprechenden Antrag stellen, ein Vereinsmitglied durch Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Dieser Antrag muss schriftlich begründet werden.
4. Dem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegenüber einem Ausschließungsbeschluss des Beachvolleyballrats zu. Diese Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme beim Beachvolleyballrat schriftlich mit einer Begründung einzureichen. Der Beachvolleyballrat entscheidet sodann, ob der Ausschluss aufrechterhalten bleibt oder zurückgenommen wird.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Bestimmungen des Vereins das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen, soweit sie hiervon durch ihren Mitgliederstatus nicht ausgeschlossen sind.
2. Ferner steht den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung das Stimm- und Rederecht zu. Das aktive und passive Wahlrecht kann gemäß den Vorschriften in § 4 ausgeübt werden. Außerordentliche Mitglieder können ihr Stimm- und Rederecht durch einen bestimmten Vertreter ausüben.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in der Satzung verankerten Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Bestimmungen und Ordnung des Vereins und der Verbände und Organisationen, denen der Verein oder seine möglichen Abteilungen angeschlossen sind, einzuhalten.
4. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, freiwillige Beiträge in Geld zu entrichten. Der Beachvolleyballrat kann zur Abwicklung des Beitragswesens eine Beitragsordnung erlassen.

§8 Ordnungsmaßnahmen

1. Unbeschadet eines möglichen Vereinsausschlusses gem. § 6 kann der Beachvolleyballrat bei Verstößen gegen die Satzung oder die Vereinsordnungen, sowie bei vereinsschädigendem Verhalten gegenüber dem Mitglied folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:
a) Mündliche Verwarnung
b) Schriftlicher Verweis
c) Entziehung einzelner oder aller Mitgliedsrechte bis zu einem Jahr unter Fortbestand der Beitragspflicht
d) Aberkennung von Vereinsehrungen. Diese Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.
2. Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen eine vom Beachvolleyballrat ausgesprochene Ordnungsmaßnahme nach Ziffer 1 zu. Diese Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme beim Beachvolleyballrat schriftlich mit einer Begründung einzureichen. Der Beachvolleyballrat entscheidet sodann nochmals darüber, ob die Maßnahme aufrechterhalten bleibt oder zurückgenommen wird.

§9 Abwicklung des Beitragswesens

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet ob und in welcher Form Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

§ 10 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Beachvolleyballrat
2. Die Mitglieder des Vereins, sowie die Mitglieder des Beachvolleyballrates haben über vertrauliche Angelegenheiten und Geschehnisse des Vereins, die Ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für die in § 13 genannten Angelegenheiten zuständig. Sie beschließt als oberstes Vereinsorgan zudem über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins.

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu den Mitgliederversammlungen sind durch den Beachvolleyballrat alle Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der vorgesehenen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Versammlung einzuladen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail, oder in anderer Textform an die Mitglieder. Die Einladungsfrist kann durch einen Beschluss des Beachvolleyballrates verkürzt werden bis zu einer Woche, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte so dringlich sind, dass die Einhaltung der vorgesehenen Einladungsfrist von drei Wochen für den Verein und/oder seine Mitglieder zu erheblichen Nachteilen führen würde.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter, im Falle Ihrer Verhinderung von einem der anderen Beachvolleyballräte geleitet. Auf Vorschlag des Beachvolleyballrates kann die Mitgliederversammlung auch einen anderen Versammlungsleiter wählen.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Eine Aufzeichnung auf Tonträger ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nur für Mitglieder zugänglich.
Der Beachvolleyballrat kann Ausnahmen zulassen. Schwerbehinderte Mitglieder, die durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises die Notwendigkeit der ständigen Begleitung nachweisen, können an der Mitgliederversammlung mit einer Begleitperson teilnehmen. Der Begleitperson stehen keine Mitgliedsrechte zu.

5. Der Beachvolleyballrat kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens zehn der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt wird.

6. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein, es sei denn, seit der Beschlussfassung ist ein neuer Sachverhalt eingetreten oder mindestens zwölf Monate verstrichen.

7. Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter sind zulässig. Erledigte Tagesordnungspunkte werden nicht wieder aufgenommen.

8. Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten Mitglied bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung in Textform mit Begründung beim Beachvolleyballrat gestellt werden. Diese Anträge sind als Nachtrag in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie vom Beachvolleyballrat nicht schriftlich als missbräuchlich zurückgewiesen werden. Zurückgewiesene Anträge sind den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zurückgewiesene Anträge zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

9. In der Mitgliederversammlung können Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu einem Tagesordnungspunkt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt und hierdurch beschlussfähig gemacht werden. Sonstige Anträge, die in der Versammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) dürfen in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen befürwortet wird. Im Rahmen von außerordentlichen Mitgliederversammlungen dürfen Dringlichkeitsanträge nicht behandelt werden.

10. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern auf Änderung der Satzung, die Gegenstand einer ordentlichen Mitgliederversammlung sein sollen, müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung und dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung beim Beachvolleyballrat eingehen; sie können weder als Nachtrag in die Tagesordnung aufgenommen noch als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§12 Abstimmungen und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmung eine Stimme, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist ausgeschlossen.

3. Vorbehaltlich besonderen Regelungen in der Satzung bestimmt der Versammlungsleiter die Form der Abstimmung. Stimmabgabe und Auszählung sind auch in elektronischer Form zulässig. Die Abstimmung muss nur geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Wahlen müssen geheim erfolgen, sofern dies 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen.

4. Bei der Wahl des Beachvolleyballrates wird jeweils einzeln über die Besetzung der Ämter abgestimmt (Einzelwahl). Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Beachvolleyballräte in Blockwahl gewählt werden.

5. Voraussetzung für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Gewählt ist danach der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Bei einer Blockwahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. In diesem Fall ist keine absolute Mehrheit für die einzelnen Personen erforderlich. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der Stimmergebnisse.

§13 Zuständigkeit bei der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Beschlüsse über grundlegende Ziele und Schwerpunkte des Vereins
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Beachvolleyballrates
c) Entgegennahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung hierüber
d) Entlastung des Beachvolleyballrates
e) Wahl des Beachvolleyballrates
f) Wahl der Kassenprüfer Innen
g) Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
3. Die Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung und der Bericht über den Jahresabschluss, sind den MitgliederInnen in der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorzulegen.

§14 Beachvolleyballrat

1. Der Beachvolleyballrat erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlung ein und vollzieht die von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse.
2. Der Beachvolleyballrat wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beachvolleyballratsmitglieds ist der Beachvolleyballrat berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
3. Der Beachvolleyballrat besteht aus dem von den Mitgliedern gewählten Vereinsvorsitzenden und einem Stellvertreter und bis zu 5 weiteren Beachvolleyballräten.
4. Der Beachvolleyballrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher Regelungen zur Einladung des Beachvolleyballrats, Aufgaben der Beachvolleyballräte und mögliche Übertragungen von Aufgaben und Zuständigkeiten auf einen geschäftsführenden Vorstand enthalten sind.
5. Der Beachvolleyballrat kann Beirate zu ihrer Unterstützung bilden.

§15 Vorstand gem. § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, welcher einzeln/allein vertretungsberechtigt ist.

§16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Bildmaterial

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